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§ 304 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 304. (1) Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:

wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Prozesse Bezug genommen hat;wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;

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