§ 301. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.
Verbrauchbar sind Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch objektiv im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. Die Abnutzung (auch mit Wertminderung) ist noch kein Verbrauch, solange die Substanz erhalten bleibt. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung, wobei die Parteien davon abweichende Vereinbarungen treffen können. Beispiele für verbrauchbare Sachen sind Brennstoffe, Lebensmittel, Geld, auch virtuelle Währungen1 oder Forderungen auf einmalige Leistung. Ob es sich bei Waren in einem Warenlager stets um verbrauchbare Sachen handelt, weil ihr bestimmungsgemäßer Verbrauch in der Veräußerung besteht, wird diskutiert.2 Grundstücke, Grundstücksteile und Rechte an solchen,3 Maschinen, Kraftfahrzeuge4 und Forderungen auf dauernde Ausübung gehören zu den unverbrauchbaren Sachen. Von Bedeutung ist die Einteilung in verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen vor allem im Schuldrecht, weil Gebrauchsrechte, wie Miete, Pacht, Leihe oder Leasing,5 nur an unverbrauchbaren Sachen begründet werden können. Sollen verbrauchbare Sachen „verliehen“ werden, liegt regelmäßig ein Darlehen vor, das zur Zurückstellung der selben Menge, Gattung und Güte verpflichtet. Im Sachenrecht ist die Unterscheidung relevant, da ein Fruchtgenuss nur an unverbrauchbaren Sachen bestehen kann.