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§ 2 ZustG

109. LfgAugust 2023

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person; (BGBl I 2013/33, ab 1.3.2013)

2. „Dokument“ : eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung; (BGBl I 2008/5)

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