§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, nach Maßgabe von Abs. 2;Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;