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§ 2 VwGVG (Weinhandl)

Weinhandl1. AuflNovember 2020

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Materialien:

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 3:

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