§ 2. (1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe: