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§ 2 AktG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2019

§ 2. (1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

(IdF BGBl I 2009/71)

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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