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§ 29 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

Seite 617

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