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§ 29 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 29.  Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

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