§ 290. Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe Seite 1259dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen entspricht.
Beweisaufnahme im Ausland