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§ 28a AktG (Posani/Schörghofer)

Posani/Schörghofer1. AuflDezember 2019

§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(IdF BGBl I 1998/125)

(2) 1Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. 2Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

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