§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(IdF BGBl I 1998/125)
(2) 1Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. 2Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.