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§ 28 ArbVG - Rechtswirkungen (Mosler)

Mosler7. AuflJänner 2026

(1) Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.

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