§ 289b. (1) Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.