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§ 288a StPO (Weiß)

Weiß1. AuflJuni 2017

§ 288a.  Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.

(BGBl I 1975/631 idF BGBl I 2007/93)

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