§ 282. Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Prozessgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Prozessgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.