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§ 281a ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

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