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§ 27i KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 27i. (1) Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird;

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