§ 27d (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in § 27a genannten Gründen sind zu beurteilen
nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;