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§ 27 EPG (Aichhorn)

Aichhorn5. AuflApril 2019

§ 27. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.

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§ 27 entspricht § 84 EheG. Die zu § 84 EheG ergangene Rsp ist daher einschlägig und kann übernommen werden.

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