vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 278 StGB (Reindl-Krauskopf/Salimi)

Reindl-Krauskopf/Salimi43. LfgOktober 2022

§ 278 (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte