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§ 271 ASVG (Heihs)

Heihs68. LfgJuli 2019

§ 271 (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,

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