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§ 26b UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 26b. (1) Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

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