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§ 26 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN81. LfgJänner 2020

§ 26 (1) Es sind anzuwenden:

§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

Abs 1 Z 1 idF Art 41 Z 15 lit a BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Bis zum 20. 8. 2003 lautete Abs 1 Z 1:

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