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§ 269 ABGB (Weitzenböck)

WeitzenböckOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 269 (1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:

Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,Vertretung in gerichtlichen Verfahren,

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