vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 268 ABGB (Weitzenboeck)

Weitzenboeck5. AuflJuli 2018

Vierter Abschnitt
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

 

§ 268. (1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte