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§ 25a VwGG (Marzi)

Marzi1. AuflNovember 2020

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

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