§ 25. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Kommentierung
§ 25 enthält eine Klarstellung, dass bestimmte speziellere Vorschriften betreffend Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien durch das KartG nicht berührt werden.1 Es geht hier maßgeblich um staatliche Interventionsmaßnahmen in sensiblen Bereichen, die nach wie vor möglich bleiben sollen.2

