vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 25. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Kommentierung

§ 25 enthält eine Klarstellung, dass bestimmte speziellere Vorschriften betreffend Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien durch das KartG nicht berührt werden.11Diese gelten als lex specialis zum KartG. Es geht hier maßgeblich um staatliche Interventionsmaßnahmen in sensiblen Bereichen, die nach wie vor möglich bleiben sollen.22ZB Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (jetzt BMWFW), mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen aufgrund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Jahr 2012 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2012 – ÖSVO 2012); vgl BGBl II Nr 471/2011 ; s auch zu § 24 Abs 3.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte