§ 25 (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, dass nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, dass die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.