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§ 258 ArbVG - Geltungsbereich (Gagawczuk)

Gagawczuk7. AuflJänner 2026

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

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