(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
