§ 250. 1Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. 2Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.