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§ 250 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

IV. Personensorge

 

§ 250. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn

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