§ 24b 1Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. 2Die Veröffentlichung muss die Angaben nach § 5b enthalten.
Paragraph eingefügt durch BGBl 1991/10; neu gefasst durch BGBl I 1997/127

