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§ 24a. Kapitalerhaltungsplan – Kommentierung (Schirk)

Schirk9. LfgJuni 2017

I. Zweck der Norm

1
KI, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht (mehr) erfüllen, unterliegen einem zweistufigen Kapitalerhaltungsregime bestehend aus automatischen Ausschüttungsbeschränkungen einerseits (sh § 24 Rz 1), um die ganz oder teilweise aufgezehrten Kapitalpuffer nicht durch (großzügige) (Gewinn)Ausschüttungen noch weiter zu schmälern, und der Vorlage eines Kapitalerhaltungsplan andererseits, „[um] sicherzustellen, dass die betreffenden Institute über glaubhafte Strategien zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelausstattung verfügen“11ErwG 89 CRD IV..

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