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§ 24 EheG (Nademleinsky)

NademleinskyOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 24 Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

Fassung BGBl I 2009/135

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