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§ 24 ECG (Ciresa)

Ciresa5. AuflOktober 2021

7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

 

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

Seite 672

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