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§ 24 BAO (Roth/Rzeszut)

Roth/RzeszutOnlineaktualisierung 2.12März 2025

4. Zurechnung.

 

§ 24 (1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

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