§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der Verstorbene nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(3) Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im Verlassenschaftsverfahren.