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§ 243 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 243 (1) Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt werden, wer

schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 ist,eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder

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