§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.