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§ 23 KStG (Ebner/Hammerl)

Ebner/Hammerl35. LfgDezember 2021

§ 23 (1) 23.  Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen.

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