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§ 23 EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 23 Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Fassung BGBl 1959/48

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