§ 23. (1) 1Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.<i>Hügel</i> in <i>Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka</i> (Hrsg), AktG Taschenkommentar (2019) § 23 AktG, Seite 170 Seite 170