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§ 23 AktG (Hügel)

Hügel1. AuflDezember 2019

§ 23. (1) 1Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Seite 170

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