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§ 235 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 235. (1) Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage, und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens, durch welche die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht ausgeschlossen wird, ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt.

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