Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019
Zehnter TeilVermögensübertragung. Gewinngemeinschaft
§ 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.