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§ 233 StPO (Nimmervoll/Riffel)

Nimmervoll/Riffel2. AuflJuli 2025

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

 

(1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob.

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