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§ 233 BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung 4. Sicherstellung

 

(1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.

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