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§ 229 StPO (Wiesinger)

Wiesinger2. AuflJuli 2025

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

 

(1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:

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