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§ 21c. (aufgehoben)

10. LfgNovember 2020

Materialien zum Entfall des § 21c:

Abgedruckt bei Art 221 CRR in Dellinger/Blume, CRR-Kommentar

Hinweis:

Die bisherige Kommentierung zu § 21c (Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen [umfassende Methode] für kreditrisikomindernde Techniken) findet sich im Archivband.

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