§ 21. (1) Hat der Verstorbene keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen. Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.