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§ 21. Bewilligungen – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;

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